Das Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG wurde von der aktienrechtlichen Praxis bisher nicht angenommen und spielt in dieser keine Rolle. Mit der Entscheidung des OLG Köln liegt nun allerdings erstmals eine obergerichtliche Entscheidung vor, die sich mit den einzelnen Anforderungen für die Einleitung eines Klagezulassungsverfahrens auseinandersetzt. Dabei hat das OLG Köln aber einen zu strengen Maßstab angelegt, der den Dornröschenschlaf dieser Vorschrift wohl verlängern wird. Der Kommentar setzt sich kritisch mit der Entscheidung des OLG Köln auseinander und entwickelt einen abweichenden Ansatz für die Auslegung des zentralen Tatbestandsmerkmals des § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
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