Bei der Bewertung der Frage, ob Vorstände von Aktiengesellschaften abhängig beschäftigt sind und damit vom Grundsatz her einer Sozialversicherungspflicht unterliegen, gehen Literaturmeinung und Rechtsprechung nach wie vor auseinander. Das gilt auch in Bezug auf geschäftsführende Direktoren einer Societas Europaea (SE). Neben der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und der SE sind aber auch Aktiengesellschaften ausländischen Rechts in Deutschland aktiv. Auch hier stellt sich die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung der vertretungsberechtigten Organe vorliegt bzw. inwieweit sie sozialversicherungsrechtlich Vorständen der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht gleichzustellen sind – wenn sie aufgrund einer überwiegend in Deutschland ausgeübten Tätigkeit nationalem Sozialrecht unterfallen. Dem soll in diesem Beitrag am Beispiel der französischen Aktiengesellschaft S.A. (société anonyme) nachgegangen werden.
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