Geschäftsführer wähnen sich häufig aufgrund einer Geschäftsverteilung in Sicherheit, weil sie davon ausgehen, die hiermit verbundene Kompetenzzuweisung führe zu einer Begrenzung ihrer persönlichen Verantwortung auf das eigene Ressort und zu einer entsprechend eingeschränkten Haftung nur für persönliche Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich. Wie die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 6.11.2018 (II ZR 11/17) zeigt, kann sich dies – jedenfalls für die Einstandspflicht aus § 64 GmbHG – als Trugschluss erweisen.
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