Philipp Bacher, Wolfram von Blumenthal
Die Rechtsfolgen einer Stimmenthaltung bei Gesellschafterbeschlüssen sind im Gesetz gar nicht und in Gesellschaftsverträgen nur selten ausdrücklich geregelt. Diese Regelungslücke stellt die Gesellschafter vor die Frage, ob eine Stimmenthaltung bei der Mehrheitsfindung gar nicht mitgezählt wird oder ob sie sogar als Gegenstimme zu werten ist. Es ergibt sich von selbst, dass in bestimmten Situationen die Rechtsfolgen einer Stimmenthaltung für die Mehrheitsfindung entscheidend sein können. Das Problem wird noch verschärft, wenn Gesellschaftsverträge auch noch an verschiedenen Stellen uneinheitliche Mehrheitserfordernisse (“teilnehmende“, “anwesende“, “erschienene“, “abstimmende“ Gesellschafter) vorsehen, die Enthaltung aber nicht geregelt wird. Der Beitrag stellt die Grundprinzipien der Stimmenthaltung bei Personen- und Kapitalgesellschaften dar und zeigt die Auswirkungen der verschiedenen Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen auf die Behandlung der Stimmenthaltungen
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