Einbringungen sind in der Praxis weit verbreitet, um Unternehmensgruppen umzustrukturieren. Dabei eröffnet § 20 UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu steuerneutraler und rückwirkender Umstrukturierung. In beiderlei Hinsicht ist Antragstellung erforderlich. Hierbei gilt es, einer Reihe von Stolperfallen aus dem Weg zu gehen. Der Beitrag widmet sich ausgewählten Problembereichen und zeigt den Zusammenhang der Rückbeziehung mit der Sperrfristverhaftung gem. § 22 UmwStG auf.
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