Kern der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) im deutschen Geldwäschegesetz im Jahr 2017 war die Schaffung des Transparenzregisters. Bereits im vergangenen Jahr wurde die 4. EU-Geldwäscherichtlinie durch eine Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) novelliert. Deren Vorgaben sind bis zum 10.1.2020 umzusetzen. Zu diesem Zweck hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf vom 20.5.2019 zur Stellungnahme an die Verbände verschickt. Der Beitrag geht auf die praxisrelevanten Aspekte der geplanten Änderungen zum Transparenzregister ein und nimmt eine erste Bewertung vor.
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