Es ist weit verbreitet, in GmbH-Verträgen zusätzliche, über den gesetzlichen Kanon hinausgehende Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung festzulegen. Unter anderem wird häufig vorgesehen, dass Beschlüsse nur gefasst werden dürfen, wenn ein Mindestquorum (z.B. 75 %) des Stammkapitals in der Versammlung vertreten ist. Der Beitrag soll zeigen, weshalb derartige Regelungen nicht nur entbehrlich sind, sondern darüber hinaus im “Ernstfall“ – bei längerem Streit zwischen Gesellschaftern – sogar erheblichen Schaden verursachen können.
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