Insbesondere im Zuge der Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie wird wieder einmal über die Abschaffung des Insolvenzgrunds der Überschuldung und der Stärkung des Tatbestands der drohenden Zahlungsunfähigkeit nachgedacht. Der folgende Beitrag zeigt, dass entgegen der aktuellen Überlegungen die drohende Zahlungsunfähigkeit abzuschaffen ist. Weiter plädiert der Beitrag für einen anderen Überschuldungsbegriff als den aktuell in § 19 InsO normierten. Schließlich wird überlegt, wie der Überschuldungsbegriff unabhängig von dessen Inhalt in der Praxis stärker verbreitet werden kann. Sowohl der hier befürwortete Überschuldungsbegriff als auch die Maßnahmen zur Verbreitung des Überschuldungsbegriffs in der Praxis sollen zu einer früheren Insolvenzantragstellung führen, damit sanierungsfähige Unternehmen früher in das Insolvenzverfahren gelangen und die Gläubiger höhere Befriedigungsquoten als aktuell erhalten.
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