Die Diskussion um die Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisation steht nicht still. Auch wenn dieser Fragenkreis bereits im ausgehenden 19. Jahrhundert diskutiert wurde, haben jüngst der Streit um die Wissenszurechnung im Konzern und die Frage nach der Möglichkeit der Übertragung der entwickelten Wissenszurechnungsgrundsätze auf § 826 BGB erneut gezeigt, dass das Problem der Zurechnung von Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis innerhalb arbeitsteiliger Organisationen immer noch nicht als gelöst angesehen werden kann. Dabei hat die letztere Diskussion einmal mehr die Frage aufgeworfen, inwieweit die Grundsätze der Wissenszurechnung bei arbeitsteiligen Organisationen abhängig von dem Regelungskontext der jeweiligen Wissensnorm sind. Dieser Frage nach der Kontextabhängigkeit der Wissenszurechnung soll in dem Beitrag nachgespürt werden, wobei insbesondere zwischen dem Wissen im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, der Verjährung und dem Deliktsrecht unter besonderer Berücksichtigung des § 826 BGB unterschieden wird.
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