Die Pflicht zur Abgabe einer Ad-hoc-Mitteilung konnte bzw. kann kapitalmarktrechtlich sowohl nach der alten Rechtslage vor Inkrafttreten des 1. FiMaNoG als auch nach der aktuellen Rechtslage suspendiert sein, wenn die Selbstbefreiungsvoraussetzungen gem. § 15 Abs. 3 WpHG a.F. bzw. Art. 17 Abs. 4 S. 1 MAR vorliegen. Ist dies der Fall, ist für eine Strafbarkeit wegen Marktmanipulation durch Unterlassen wegen der Nichtabgabe einer Adhoc-Mitteilung nach Ansicht der Verfasser kein Raum, weil das Vorliegen der Selbstbefreiungsvoraussetzungen auf strafrechtlicher Ebene zu einem Wegfall einer Handlungspflicht führe. Im Übrigen könne ein etwaiger tatbestandlicher Preiseinwirkungserfolg der unterlassenen Abgabe einer Ad-hoc-Mitteilung nach den Grundsätzen der objektiven Erfolgszurechnung bereits bei Vorliegen der materiellen Selbstbefreiungsvoraussetzungen nicht zugerechnet werden.
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