Mit Urteil vom 13.9.2018 änderte der BGH seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Vorsteuererstattungsbeträgen bei der Berechnung eines Steuerschadens und entschied, dass solche Ansprüche schadensmindernde, d.h. kompensierende Wirkung haben könnten und einer solchen Wertung das Kompensationsverbot gem. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO nicht entgegenstehe. Diese Entscheidung nimmt die Verfasserin zum Anlass, einen genaueren Blick auf die Grundlagen des Kompensationsverbotes sowie auf dessen Bedeutung und Reichweite zu werfen. Sie nimmt dafür eine vergleichende Betrachtung mit dem allgemeinen Vermögensstrafrecht vor, insbesondere mit den dort geltenden Grundsätzen der Gesamtsaldierung und der Kompensation. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf das spezielle Vermögensdelikt des § 370 AO träten die Grundlagen für die Berücksichtigung steuermindernder Gründe hervor und gleichzeitig könnten die Grenzen einer solchen Kompensation im Rahmen des Kompensationsverbotes klarer gezogen werden. Sie stimmt dem BGH im Ergebnis, aber nicht vollständig in dessen Begründung zu.
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