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Resumen de Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO bei kirchlichen Arbeitgebern

Volker Rieble, Stephan Vielmeier

  • § 125 Abs. 1 InsO gibt dem Insolvenzverwalter ein starkes Sanierungsinstrument in die Hand, falls er es schafft, sich mit dem „Betriebsrat“ auf einen „Interessenausgleich mit Namensliste“ zu einigen. Was aber, wenn beim Arbeitgeber kein Betriebsrat errichtet ist, sondern eine „Mitarbeitervertretung“ nach kirchlichem Recht und deshalb auch der Interessenausgleich nach dem BetrVG nicht in Betracht kommt? Das LAG Niedersachsen lehnt die Anwendung auf kirchliche Arbeitgeber ab. Doch zwingt das Staatskirchenrecht zu einer anderen Betrachtung: Der kirchliche Arbeitgeber, zumal in der Insolvenz, darf nicht ohne Sachgrund schlechter gestellt werden als ein weltlicher. Die Frage ist von großer Praxisrelevanz: die Kirchen und ihre Einrichtungen beschäftigen mehr als eine Million Arbeitnehmer in Deutschland.


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