Das GmbHG enthält keine Regelungen über die Behandlung fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse. Nach einem Blick auf die maßgeblichen (und verstreuten) Rechtsgrundlagen, welche die Einrichtung eines obligatorischen Aufsichtsrates anordnen, wird deshalb zunächst die Rechtsentwicklung zu dem heute überwiegend vertretenen Lösungskonzept skizziert. Dies bedingt eine nach materiellen und formellen Kriterien gegliederte Ordnung der möglichen Beschlussmängel. Hernach werden die Besonderheiten bei der Betreibung der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) dargestellt, ehe die spezifischen (und umstrittenen) Fragen zum Rechtsschutzinteresse und zur Verwirkung des Klagerechts bei minderschweren Verfahrensverstößen (kritisch) erörtert werden.
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