In seiner Entscheidung vom 7. 2. 2019 hat sich der IX. Zivilsenat des BGH (IX ZR 47/18, ZIP 2019, 718) mit den Pflichten des Kreditinstituts bei der Kontoführung in der Insolvenz befasst. Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung betraf dabei die Art des vom Insolvenzverwalter bei der Bank geführten Kontos. So hat der BGH die Führung von Anderkonten (Vollrechts-Treuhandkonten) als Insolvenzkonten für unzulässig erklärt und auf die Führung von Insolvenz-Sonderkonten abgestellt. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zum Umgang der Bank- und Insolvenzpraxis mit den vom BGH formulierten Anforderungen und unterbreitet einen Vorschlag zur praktischen Ausgestaltung von Insolvenz-Sonderkonten.
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