Für die Ausübung des Wertansatzwahlrechts aus § 24 UmwG ist bei der Aktiengesellschaft nach herrschender Meinung das Feststellungsorgan der übernehmenden Gesellschaft zuständig, also Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenwirken. Demgegenüber wird nachstehend gezeigt, dass es sich bei § 24 UmwG um eine verschmelzungsbedingte Sonderregelung handelt. Ihre Ausübung bildet einen Teil der Entscheidung über den Verschmelzungsvertrag. Dazu ist die Hauptversammlung berufen.
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