Die Rana Plaza-Tragödie aus dem Jahre 2013 hat eine weltweite Debatte über die Verantwortlichkeit von Auftraggebern in globalen Lieferketten ausgelöst. Hierzu liegen inzwischen rechtskräftige Entscheidungen US-amerikanischer und kanadischer Gerichte vor. Vor diesem Hintergrund untersucht der vorliegende Beitrag, inwieweit Auftraggeber nach deutschem Recht für ein Fehlverhalten in der Lieferkette deliktsrechtlich verantwortlich sind. Neben einer Geschäftsherrenhaftung gem. § 831 Abs. 1 BGB geht es dabei vor allem um eine Haftung aus der Grundnorm des § 823 Abs. 1 BGB.
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