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Resumen de § 53a AktG als Informationsnorm?

Dirk Zetzsche

  • Das jüngere Schrifttum löst Fragen der informationellen Gleichbehandlung unter Zuhilfenahme des § 53a AktG und leitet daraus Rechtsfolgen etwa zur Befugnis der Verwaltung ab, mit Investoren direkt zu sprechen. Der Beitrag untersucht die Verbindungslinien zwischen § 53a AktG und dem Grundsatz der informationellen Gleichbehandlung und kommt zu dem Ergebnis, dass § 53a AktG als reines Willkürverbot ungeeignet ist, zu informationellen Fragen präzise Ergebnisse zu liefern. Stattdessen sichern schriftliche Vorabinformationen, insb. die Rechnungslegung i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG und Berichte zu Strukturmaßnahmen, sowie § 131 Abs. 4 AktG, dass die Stimmrechtsausübung nicht durch Informationsungleichheit beeinträchtigt wird (sog. organbezogene Informationsgleichbehandlung). Sieht man von kompensationsbezogenen Informationen ab, für die mit dem Spruchverfahren ein besonderes, auf Informationsausgleich gerichtetes Verfahren existiert, ist die Informationsgleichheit in Bezug auf Erwerb und Veräußerung der Mitgliedschaft (sog. anlagebezogene Gleichbehandlung) nur bei der börsennotierten AG geschützt. Auch dort dringt das Recht nicht auf pauschale Informationsgleichbehandlung. Die kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten sichern jedoch den gleichen Zugang zu wesentlichen Informationen. Jenseits dieser Grenzlinien macht das Recht zur Informationsvermittlung keine Vorgaben.


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