Möchte ein GmbH-Gesellschafter zusätzliche Zahlungen in das Eigenkapital der Gesellschaft leisten oder Gewinne thesaurieren, wird es ihm i.d.R. darauf ankommen, dass seine Mitgesellschafter nicht an diesen Zahlungen nach der gesetzlichen Quote partizipieren. Daher stellt sich vorrangig die Frage, ob der betreffende Gesellschafter das geleistete Kapital in derselben Höhe wieder zurückerlangen, die übrigen Gesellschafter also von einer beteiligungsquotalen Teilhabe an der Vermögensausschüttung ausschließen kann. Oder anders gefragt: Kann er sie einen Anspruch auf eine disquotale Ausschüttung haben? Mit dieser Frage befasst sich der Beitrag.
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