Die dingliche Belastung von GmbH-Anteilen ist von einiger praktischer Bedeutung; dasselbe gilt für ihre oftmals notwendige Zusammenlegung. Wenn nun dinglich belastete GmbH-Anteile zusammengelegt werden sollen, stellt sich die Frage, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Die h.L. sieht eine solche Möglichkeit – zumeist: ohne weitere Begründung – alleine für den Fall der gleichartigen dinglichen Belastung, während unterschiedlich belastete Anteile nicht zusammenlegungsfähig seien. Vorliegender Beitrag zeigt, dass diese Stimmen irren: Unter Beachtung der maßgeblichen sachenrechtlichen Schutzmechanismen zugunsten der dinglich Berechtigten ist auch eine Zusammenlegung unterschiedlich belasteter GmbH-Anteile möglich.
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