Der Beitrag untersucht die Folgen der Entscheidung des BGH vom 14. 2. 2019 zur Unanwendbarkeit von § 142 InsO bei der Gewährung von Kreditsicherheiten für Gesellschafterdarlehen. Es wird herausgearbeitet, dass gleichwohl Perspektiven für die Besicherung von Gesellschafterdarlehen bestehen. Als Ergebnis wird festgehalten, dass es ohne Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH vielfältige Konstellationen gibt, in denen bei fehlender Gläubigerbenachteiligung Gesellschafterdarlehen und Finanzierungshilfen anfechtungsfest besichert werden können.
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