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Resumen de AGB-rechtliche Auslegung, überraschende Klauseln, Vorrang des Individualvertrags und Transparenzgebot im Licht des UN-Kaufrechts

Friedrich Graf von Westphalen

  • Es ist als geklärt anzusehen, dass nach Art. 4 Satz 2 lit. a CISG die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts zugunsten des nationalen Rechts verdrängt wird, soweit die „Gültigkeit“ eines Vertrags oder einer Vertragsbestimmung in Rede steht: Die richterliche Inhaltskontrolle richtet sich daher gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB an der „Leitbildfunktion“ der Normen des CISG aus. Doch für alle übrigen, der Inhaltskontrolle vorgeschalteten AGB-rechtlichen Fragen nach Auslegung, überraschender Klausel und Vorrang der Individualabrede herrscht – auch weitgehend mangels einschlägiger Gerichtsentscheidungen – Rechtsunsicherheit. Ziel ist es hier eine Antwort zu versuchen. Sie schwankt jeweils zwischen einer Lösung auf Basis der Bestimmungen des CISG und dem über Art. 4 Satz 2 lit. a CISG eingreifenden Rückverweis auf das unvereinheitlichte deutsche Recht.


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