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Resumen de Der Geheimnisschutz im Zivilprozess: Vom Gesetzgeber aus den Augen verloren?

Wolf Müller, Jonna Margareta Aldick

  • Nicht nur in Prozessen, die allein ein Geschäftsgeheimnis zum Streitgegenstand haben, sondern auch in Prozessen, in denen Geschäftsgeheimnisse im Rahmen der Beweisführung relevant werden, stecken Parteien häufig in einem Dilemma: Entweder offenbaren sie wichtige Geschäftsgeheimnisse oder sie laufen Gefahr, den Prozess zu verlieren, weil sie ihrer Darlegungs- und/oder Beweislast nicht genügen. Gleich für welchen Weg sich die Parteien entscheiden, er ist gesäumt von Nachteilen. Jenes Problem ist zwar kein neues, vielmehr wurde schon vor Jahrzehnten diskutiert, wie weit der bestehende Geheimnisschutz von Parteien reicht und welche Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen.1 Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das in Umsetzung der RL (EU) 2016/943 vom 8. 6. 20162 erlassen wurde, stellt sich jedoch erneut die Frage, ob und wie sich Unternehmen im Zivilprozess nach neuer Rechtslage gegen die öffentliche Kundgabe von Geschäftsgeheimnissen schützen können und inwieweit Rechte der Parteien sowie Prozessmaximen des deutschen Zivilprozesses zugunsten des schützenswerten Geheimhaltungsinteresses einer Partei weichen oder zumindest eingeschränkt werden müssen.


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