Mit dem Herausgabe- und Auskunftsanspruch des § 33g GWB hat der deutsche Gesetzgeber einen weitgehenden, materiell-rechtlichen Offenlegungsanspruch geschaffen. Dem Anspruch mangelt es jedoch an adäquaten Möglichkeiten der Offenlegungsverweigerung. Insbesondere gefährdet der Anspruch durch das Fehlen eines ausdrücklichen Legal Professional Privilege die Vertrauenssphäre zwischen Anwalt und Mandant. Ein umfassendes Legal Professional Privilege ist daher im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen des § 33g Abs. 3 GWB durch die Gerichte ausdrücklich anzuerkennen.
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