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Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH zum Jahreswechsel 2019/2020

  • Autores: Burkhard Binnewies, Norbert Mückl, Klaus Olbing
  • Localización: Gmbh-Rundschau, ISSN 0016-3570, Nº. 24, 2019, págs. 1313-1333
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die steuerrechtliche Behandlung ausgefallener Gesellschafterdarlehen beschäftigt im Jahr 2019 den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Mit einer neuen Regelung in § 17 EStG soll die alte Rechtslage wieder hergestellt werden. Ausgefallene Gesellschafterdarlehen sollen danach zu nachträglichen Anschaffungskosten führen, sofern sie gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Zur Korrektur der BFH-Rechtsprechung, nach der ausgefallene Darlehen auch zu Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) führen können, soll eine entsprechende Änderung in § 20 Abs. 2 EStG erfolgen. Eine abschließende Einigung der Koalition hierüber gibt es noch nicht. Entgegen anders lautender finanzgerichtlicher Urteile hält der BFH an seine Rechtsprechung fest, dass – ohne die Gesetzesänderung in § 17 EStG – ausgefallene Gesellschafterdarlehen nur aufgrund der vom BFH gewährten Vertrauensschutzregelung zu nachträglichen Anschaffungskosten führen können, wenn diese bis zum September 2017 eigenkapitalersetzend waren. Das Einlagekonto nach § 27 KStG beschäftigt nach wie vor die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung bleibt hart und hält an der wortlautgetreuen Anwendung des § 27 KStG fest. Der für das internationale Steuerrecht zuständige I. Senat des BFH nimmt sich der Frage an, ob die Betriebsaufspaltungsgrundsätze auch über die Grenze angewendet werden können. Erfreulich ist die Entscheidung des IV. Senats zur Aufrechterhaltung der Gewerblichkeit bei Wegfall der personellen Verflechtung durch die Betriebsverpachtung im Ganzen, wobei die Entscheidung in ihren Konsequenzen nicht gänzlich klar ist. Die “vGA-Front“ bietet eher unspektakuläre Entscheidungen. Breitenwirkung hat die Entscheidung des BFH zum internationalen Steuerrecht, nach der der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter i.S.v. § 13 AO sein kann.


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