Der Beitrag reflektiert die Möglichkeit einer Anwendung des in § 60 StGB normierten poena naturalis-Grundsatzes auf den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts und nimmt dabei auch die Besonderheit der Verbandsgeldbuße mit in den Blick. Dabei zeigt sich, dass auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten Fälle denkbar sind, in denen der Zweck einer Geldbuße durch die schweren Folgen einer Ordnungswidrigkeit als ausreichend kompensiert, eine Geldbuße mithin als verfehlt angesehen werden müssen, wobei hierunter, ähnlich wie im Kontext des § 60 StGB, auch materielle Schäden oder finanzielle Vermögenseinbußen von einigem Gewicht gefasst werden müssen. Da eine analoge Anwendung des § 60 StGB aufgrund der systematischen Differenz der Sanktionsregime ausscheidet, verbleibt den Staatsanwaltschaften und Gerichten hinsichtlich einer Berücksichtigung entsprechender Übel de lege lata der gerichtlich nicht überprüfbare Weg einer Verfahrenseinstellung gemäß § 47 OWiG.
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