Berlin, Stadt, Alemania
In den „Dieselklagen“ gegen VW könnten am Ende zwei Fragen über die Haftungshöhe entscheiden: Müssen sich die Käufer, die VW gem. § 826 BGB auf Rückabwicklung ihres Kaufvertrags in Anspruch nehmen können, die gefahrenen Kilometer im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen? Und können sie ihrerseits von VW deliktische Zinsen auf den Kaufpreis verlangen? Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die Anrechnung der Gebrauchsvorteile unterbleiben muss, weil sie dem Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB widerspricht. Folgt man dem nicht, müssen die Gerichte zumindest den Einwand zulassen, die Kläger hätten durch den Gebrauch des Fahrzeugs individuell weniger Aufwendungen erspart als nach der sog. „Wertschwundformel“ berechnet. Zudem stehen den Käufern dann jedenfalls deliktische Zinsen zu.
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