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Resumen de Zur Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens in Deutschland: Ein GEsetz zur BEreitstellung eines Restrukturierungsverfahrens (GeBeR) – Wie ein Name zum Programm werden kann

Gerrit Hölzle

  • Die EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen ist bis Juli 2021 in das nationale Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hatte zunächst für Ende letzten Jahres die Vorlage eines Gesetzesentwurfs angekündigt, die sich bislang allerdings immer wieder verzögert hat. Das lässt auf eine sorgfältige und bedachte Umsetzung hoffen, was einem Schnellschuss ohne Zweifel vorzuziehen ist. Denn schon die bei der Umsetzung zu berücksichtigenden Interessenlagen und heranzuziehenden Motive sind vielfältig. Von den in der Richtlinie vorgesehenen Freiheiten und Wahlrechten ganz zu schweigen. Der Gesetzgeber muss sich bei der Umsetzung also als erstes die Frage stellen: „Wo will ich eigentlich hin?“ Diese Frage ist nicht ohne einen Blick in das Insolvenzrecht und darauf zu beantworten, wo die deutsche Restrukturierungslandschaft Lücken oder Ergänzungsbedarf aufweist, ohne den zuletzt mit dem ESUG erfolgreich eingeläuteten Kulturwandel hin zu einer insolvenzgestützten Sanierungskultur durch eine erneute Stigmatisierung des Insolvenzverfahrens, allen voran der (professionell begleiteten) Eigenverwaltung zu gefährden. Die Antwort auf diese Frage liegt augenscheinlich in einem der Insolvenz (deutlich) vorgelagerten und vor allem konsensualen Vergleichsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 10 der RL), das lediglich die Möglichkeit der auch zwangsweisen Solidarisierung von Gläubigerinteressen gegen Minderheitenvoten zulässt. Die Definition des Vergleichsbegriffs als wechselseitiges Nachgeben legt sodann einen an den Titel der Richtlinie angelehnten und das Programm umreißenden Namen nahe: Das GeBeR-Verfahren.


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