Die Haftung nach § 25 HGB desjenigen, der ein Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt und die bisherige Firma fortführt, dürfte zu den praxisrelevantesten Haftungsnormen zählen. Sowohl die Haftungsgefahr an sich als auch das Haftungsvolumen vergrößern sich zu Lasten des Erwerbers ganz erheblich, wenn der Veräußerer insolvent ist. Für diese Fälle gibt der folgende Beitrag einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen der Erwerber (nicht) nach § 25 HGB haftet.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados