Gerrit Hölzle, Annika Schulenberg
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 23. 3. 2020 den Entwurf eines „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vorgelegt, den das Bundeskabinett noch am selben Tag als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen hat. Der Gesetzesentwurf, der die Beschlussfassung im Bundestag am 25. 3. 2020 (BT-Drucks. 19/18110) im Schnellverfahren durchlaufen hat und im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages bereits in Kraft getreten ist, sieht im Bereich des Insolvenzrechts unter anderem die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten vor und ordnet zugleich weitergehende Rechtsfolgen, insbesondere die Begrenzung der Organhaftung für während der COVID-19-Pandemie geleistete Zahlungen, an. Dieser Beitrag kommentiert die unter dem Namen „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ („COVInsAG“) in Kraft getretenen insolvenzrechtlichen Regelungen.
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