Nach langem Vorlauf ist am 1.1.2020 das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden eine Reihe neuer Regelungen zu Geschäften mit nahestehenden Personen (Related Party Transactions, RPT) in das AktG eingefügt. Insbesondere benötigen börsennotierte Gesellschaften für bestimmte RPT gem. § 111b Abs. 1 AktG künftig die Zustimmung des Aufsichtsrats. Über die Zustimmung muss jedoch nicht zwingend der Gesamtaufsichtsrat entscheiden. Vielmehr besteht die Möglichkeit, die Entscheidung nach den neu gefassten Sätzen 4–6 des § 107 Abs. 3 AktG auf einen Ausschuss zu übertragen. Nach der einführenden Betrachtung maßgeblicher Gesichtspunkte der Gesamtregelung werden in diesem Beitrag die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bildung und Organisation dieses Ausschusses nach dem ARUG II erörtert und bewertet. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf die Folgen der Neuregelungen für das deutsche System der Corporate Governance.
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