Alle im Jahr 2020 stattfindenden Hauptversammlungen können ohne physisch präsente Aktionäre durchgeführt werden. Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht und die “Fragemöglichkeit“ im Wege elektronischer Kommunikation aus. Die gesamte Versammlung ist audiovisuell zu übertragen. Ähnliche Regelungen gibt es in europäischen Nachbarstaaten. Damit reagieren die Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie; da Menschenansammlungen untersagt sind, können Präsenz-Hauptversammlungen bis auf weiteres nicht stattfinden. Der Beitrag stellt die Regelungen des COVID-19-Gesetzes vor, erläutert ihre Hintergründe und gibt Hinweise für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen (VHV).
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