Der Beitrag untersucht die von der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur vertretene These, dass planmäßiges Fernbleiben eines Gesellschafters von einer GmbH-Gesellschafterversammlung eine Treuepflichtverletzung darstellt, wenn in der Satzung ein Anwesenheitsquorum für die Beschlussfähigkeit der Versammlung vereinbart ist und dieses infolge der Absenz des Gesellschafters nicht erreicht wird. Im Rahmen seiner Abhandlung zeigt der Autor auf, dass diese Annahme jedenfalls dann verfehlt ist, wenn die Satzung zugleich eine Bestimmung enthält, die bei Beschlussunfähigkeit der ersten Gesellschafterversammlung die Folgeversammlung in jedem Fall für beschlussfähig erklärt. In einer solchen Konstellation ist die von der herrschenden Literatur angenommene Rechtsfolge des vollständigen Rechtsverlusts des fernbleibenden Gesellschafters unangemessen; diese findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder den entsprechenden Satzungsregelungen eine hinreichende Stütze.
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