Einleitend zeigt der Beitrag zunächst die zwischen einem obligatorischen und einem fakultativen Aufsichtsrat zu beachtenden Unterschiede auf und skizziert sodann die Rechtsnatur und Funktion eines Zustimmungsvorbehaltes. Nach der rechtlichen Qualifikation eines missachteten Zustimmungsvorbehaltes werden die Grundsätze der Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers erörtert, die (auch) deswegen mit Streitfragen beladen ist, weil insoweit der allgemein anerkannten Differenzhypothese teilweise die Geltung bestritten wird. Als – ebenfalls vielfach umstrittenes – Sonderproblem ist dann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu erörtern, welcher dem Geschäftsführer das anspruchsvernichtende Argument eröffnen soll, dass sich der schadensverursachende Geschehensablauf ebenso ereignet hätte, wenn er – rechtskonform – um die Zustimmung des Aufsichtsrats nachgesucht hätte. Bei der abschließend zu klärenden Frage, wer anlässlich der (gerichtlichen) Geltendmachung des Schadensersatzanspruches die GmbH zu vertreten hat, ist die teilweise befürwortete Zuständigkeit der Gesellschafter abzulehnen. Vielmehr streitet hier die Gesetzessystematik mit ihrer durchgängigen Inbezugnahme des § 112 AktG erkennbar für die Vertretungskompetenz des Aufsichtsrates.
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