Umstrukturierungen der Rechtsträger von Unternehmen werden durch das UmwG und der angeordneten Gesamtrechtsnachfolge solcher Vorgänge gesellschaftsrechtlich gefördert. Steuerrechtlich hat der Gesetzgeber solche Vorgänge durch das UmwStG und durch das Wahlrecht eines Buchwertansatzes flankiert. Der Steuergesetzgeber trachtet aber auch danach, Vorgänge zu verhindern, die er als Missbrauch einstuft. Zu den Vorschriften, die einen Missbrauch verhindern sollten, gehören die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 UmwStG. Aktuelle Urteile des FG Hamburg und des FG Berlin wecken Zweifel, ob der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG wirksame und praktikable Regelungen geschaffen hat.
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