Grundsätzlich besteht für den Vermieter von Räumen oder Grundstücken die Möglichkeit, bei Zahlungsverzug des Mieters den jeweiligen Mietvertrag außerordentlich und damit fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu kündigen. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie schließt zum Schutz des Mieters in Ansehung der aktuellen wirtschaftlichen Ausnahmesituation ein derartiges Kündigungsrecht bei Verzugseintritt im Zeitraum vom 1. 4. bis 30. 6. 2020 temporär aus. Die Regelung beeinträchtigt die Interessen des Vermieters im Falle einer späteren Insolvenz des Mieters erheblich.
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