Zieht der Begünstigte eine Garantie auf erstes Anfordern, obwohl ein korrespondierender Anspruch aus dem Grundverhältnis nicht besteht, besitzt außerhalb von Missbrauchsfällen nur der Garantieauftraggeber einen Rückforderungsanspruch gegen den Begünstigten. Mögliche Rechtsgrundlagen dieses Anspruchs sind allerdings genauso umstritten wie die hier maßgebliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Insbesondere für den Garantieauftraggeber empfiehlt sich daher aus Gründen der Risikovorsorge eine (in der Vertragsgestaltungspraxis trotz praktischer Relevanz meist unterlassene) ausdrückliche Regelung im Grundverhältnis.
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