Kreisfreie Stadt Bremen, Alemania
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde u. a. § 26 WpÜG neu gefasst. Die Vorschrift erklärt nach Untersagung oder Scheitern eines Angebots infolge der Verfehlung einer Mindestannahmeschwelle ein erneutes Angebot desselben Bieters vor Ablauf eines Jahres für unzulässig. Der Anwendungsbereich dieser Sperrfrist wurde nunmehr auf gemeinsam mit dem Bieter handelnde Personen erweitert. Der nachfolgende Beitrag skizziert im Anschluss an eine Einführung (I) und eine rechtsvergleichende Umschau (unter II) den rechtspolitischen Hintergrund (unter III) der Neuregelung und erläutert schließlich die inhaltlichen Änderungen sowie ausgewählte Anwendungsprobleme des neuen § 26 WpÜG (unter IV).
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