Zuständig für die Bestellung und Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers sind grundsätzlich die Gesellschafter. In einer mitbestimmten GmbH geht diese Befugnis nach § 31 MitbestG auf den Aufsichtsrat über, dem damit auch die Entscheidung über die Vergütung des Geschäftsführers obliegt. Für den Fall einer in vielen Anstellungsverträgen enthaltenen Bonusregelung wird die Entscheidung über die Bonuszahlung nach zunehmend verbreiteter kautelarjuristischer Gestaltung aber oftmals an die Gesellschafter zurückverwiesen. Der folgende Beitrag untersucht die juristische Tragfähigkeit derartiger Gestaltungen.
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