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Die Zulässigkeit einer aktienrechtlichen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses entsprechend §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG durch den Insolvenzverwalter

    1. [1] Martin Luther University Halle-Wittenberg

      Martin Luther University Halle-Wittenberg

      Kreisfreie Stadt Halle, Alemania

  • Localización: KTS: Zeitschrift für Insolvenzrecht, ISSN 1432-461X, Vol. 81, Nº. 2, 2020, págs. 143-162
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die aktienrechtliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses (nachfolgend Bilanznichtigkeitsklage)1 i.S.v. §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG räumt einzelnen Aktionären, dem Vorstand, Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats die Möglichkeit ein, die Nichtigkeit des ahresabschlusses klageweise feststellen zu lassen. Der Insolvenzverwalter steht in der Praxis häufig vor der haftungsrechtlich bedeutsamen Frage, ob die festgestellten und bekanntgemachten Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin (zum Beispiel auf Grund von überbewerteten Aktivposten der Bilanz, vgl. § 256 Abs. 5 AktG) mit der Bilanznichtigkeitsklage anzugreifen sind und, ob und unter welchem Voraussetzungen er zur Erhebung einer solchen Bilanznichtigkeitsklage entsprechend §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG berechtigt ist. Für den Insolvenzverwalter ist nicht nur die Zulässigkeit einer etwaigen Klage prüfungsbedürftig, sondern sowohl die Nichterhebung der Klage als auch die Erhebung bergen für ihn unter Umständen erhebliche Haftungsrisiken aus § 60 InsO. Zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage sind gem. §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 249 AktG Abs. 1 Satz 1 AktG nur die dort aufgeführten Personen berechtigt, zu denen der Insolvenzverwalter selbst nicht gehört. Einige jüngere Entscheidungen des OLG Dresden, insb. das Urt. v. 18.05.2017 - 8 U 321/16 sowie das Urt. v. 09.02.2017-8 U 576/16, die im Zusammenhang der Insolvenz der sog. Infinus-Gruppeergingen, geben Anlass, die Erhebung der Bilanznichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter näher zu beleuchten.2 Etliche der Verfahren waren mittlerweile auch beim BGH anhängig. So Vlllrden zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des OLG Dresden ohne nähere Begründung abgelehnt, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig sei.3 In Sachen II ZR 56/18 und 412/17 hat der zweite Zivilsenat die Sache zurück an das OLG Dresden zurückverwiesen. Die entsprechenden Urteile lagen allerdings zum Redaktionsschluss noch nicht vor.


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