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Resumen de Die Publizitätspflicht gem. § 111c AktG und ihr Zusammenspiel mit Art. 17 MAR

Lisa Marleen Guntermann

  • Seit dem 1. 1. 2020 haben Gesellschaften, deren Aktien gem. § 3 Abs. 2 AktG im regulierten Markt notiert sind, die Neuregelungen zu Geschäften mit nahestehenden Personen gem. §§ 111a ff. AktG zu beachten. Die bisherigen Stellungnahmen fokussieren sich auf den Zustimmungsvorbehalt gem. § 111b AktG. Die Publizitätspflicht gem. § 111c AktG (RPT-Publizitätspflicht) wirft in ihrer praktischen Handhabung jedoch nicht minder Fragen auf. Zwar ist die RPT-Publizitätspflicht bewusst der Ad-hoc-Publizitätspflicht gem. Art. 17 MAR nachgebildet, unter deren Voraussetzungen wesentliche Transaktionen mit nahestehenden Personen bereits in der Vergangenheit häufig zu veröffentlichen waren. Gerade die Verknüpfung mit Art. 17 MAR (vgl. § 111c Abs. 3 AktG) und die insoweit bestehende Überschneidung stellen die Rechtsanwender jedoch vor Anwendungsfragen, die durch die Verschiebung der kapitalmarktrechtlich ausgestalteten RPT-Publizitätspflicht aus dem WpHG (§ 48a WpHG-E in der Fassung des Referentenentwurfs) in das AktG noch verstärkt wurden. Der nachfolgende Beitrag widmet sich dem Anwendungsbereich der RPT-Publizitätspflicht und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Veröffentlichung. Darüber hinaus geht er ein auf die Auswirkungen des Zusammentreffens mit der Ad-hoc-Publizitätspflicht, die Möglichkeiten des Aufschubs der Veröffentlichung und die Sanktionen bei Pflichtverstößen.


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