Entgegen der bisher herrschenden Lehre hat der IX. Zivilsenat des BGH jüngst entschieden, dass der Insolvenzverwalter sich nicht auf die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG normierte Business Judgment Rule berufen kann. Zugleich betont der Senat aber den weiten Ermessensspielraum, den Insolvenzverwalter auch im Rahmen des § 60 InsO genießen. Der Beitrag beleuchtet den Richterspruch näher und konturiert den insolvenzrechtlichen Haftungsmaßstab, indem er Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur gesellschaftsrechtlichen Business Judgment Rule herausarbeitet.
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