An Steuerhinterziehungen im Unternehmen sind häufig mehrere Personen beteiligt. Die Erstattung einer Selbstanzeige erfordert ein koordiniertes Vorgehen, wenn sie sämtlichen Unternehmensangehörigen (insb. den Mitgliedern des gesetzlichen Vertretungsorgans und weiteren leitenden Mitarbeitern) zugutekommen soll, die potentiell in Verdacht geraten können. Nur für denjenigen, der von der Hinterziehung wirtschaftlich unmittelbar profitiert, ist die vollständige Nachzahlung gem. § 370 Abs. 3 bzw. § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO Voraussetzung für den Eintritt von Straffreiheit. In Bezug auf eine etwaige Verbandsgeldbuße/-sanktion besteht insoweit jedoch Reformbedarf. Die nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zu zahlenden Zuschläge fallen nach Ansicht der Autoren insgesamt nur einmal an. Die Zahlung durch einen der mutmaßlichen Tatbeteiligten oder durch das Unternehmen wirkt demnach zugunsten eines jeden Beteiligten, für den die Selbstanzeige abgegeben wurde.
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