Das Vorhaben des deutschen Gesetzgebers, mit dem GeschGehG ein einheitliches Regelungswerk zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu schaffen, dient der Umsetzung der am 8.6.2016 verabschiedeten EU-Know-how-Richtlinie. Dreh- und Angelpunkt der Strafbarkeit eines Whistleblowers ist de lege lata die Strafvorschrift des § 23 GeschGehG. Dabei birgt die strafrechtliche Einordnung des § 5 GeschGehG als Ausnahme von den Handlungsverboten nach Ansicht der Verfasser erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Der Beitrag beleuchtet die Normgenese und -struktur des § 5 GeschGehG und zeigt Folgeprobleme auf. Er geht der Frage nach, ob die neu geschaffene „Ausnahme“ des § 5 GeschGehG einen Tatbestandsausschluss oder einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund darstellt. Hierbei stellen die Verfasser fest, dass die Annahme eines Tatbestandsausschlusses zwar aus kriminalpolitischer Hinsicht für den Whistleblower vorzugswürdig erscheine, jedoch rechtsdogmatischen Erwägungen kaum Stand halte. Weiter wird auf eine erhebliche rechtliche Diskrepanz zwischen dem Schutz von Whistleblowern aus dem privatwirtschaftlichen und dem öffentlichen Sektor hingewiesen, die nicht den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.
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