Fließen Vermögenswerte aus Straftaten des Organs einer juristischen Person dieser zu, stellt sich im Rahmen von Einziehungsmaßnahmen die in der Praxis relevante Frage nach dem richtigen Adressaten. Die Rechtsprechung hat hierzu Fallgruppen herausgebildet, die auch nach Inkrafttreten des neuen Vermögensabschöpfungsrechts zu beachten sind. Im nachfolgenden Beitrag werden diese Fallgruppen weiter konkretisiert, um ihre Anwendung in der Praxis zu erleichtern.
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