Die mit einer 10. GWB-Novelle angestrebte Modernisierung der Missbrauchsaufsicht richtet sich, so die Entwurfsbegründung, vor allem gegen „die großen digitalen Plattformen“ und begründet verfassungs- wie europarechtlich problematisches Sonderkartellrecht. Wesentliche Bestimmungen des Entwurfs sind verfassungswidrig. Dies gilt vor allem für die neuartigen Missbrauchstatbestände im neuen § 19a für Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung“. [
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