Hans-Patrick Schroeder, Kathrin Asschenfeldt
Das OLG Frankfurt/M. hat sich in einem Beschluss vom 16. 1. 2020 als erstes deutsches Gericht explizit, wenn auch nur in einem obiter dictum, mit der Frage befasst, ob ein Minderheitsvotum eines abweichend votierenden Schiedsrichters in einem Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland zulässig ist. Das OLG äußerte die Rechtsansicht, dass die Kundgabe eines Minderheitsvotums das Beratungsgeheimnis des Schiedsgerichts verletze und dies einen Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den ordre public interne darstelle. Die Rechtsansicht, die der internationalen Schiedspraxis widerspricht, überzeugt nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Beratungsgeheimnis mit Äußerung einer abweichenden Rechtsansicht verletzt wird, jedenfalls aber kann in der Äußerung kein Ordre-public-Verstoß erblickt werden. Im Interesse des Schiedsstandorts Deutschland bleibt zu hoffen, dass sich die Rechtsansicht des OLG nicht durchsetzen wird.
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