Julia Redenius-Hövermann, Christina Bannier
Die COVID 19-Pandemie ist mit ihren Versammlungs- und Reisebeschränkungen mitten in die Hauptversammlungssaison deutscher Aktiengesellschaften gefallen. Der Gesetzgeber hat darauf in rekordverdächtiger Zeit mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVAbmildG) reagiert: Seit Ende März gelten nun die Regelungen zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung, was auch Eingriffe in die Aktionärsrechte mit sich bringt. Ziel dieses Beitrages ist einerseits die Hauptversammlungssaison 2020 im Rahmen des COVGesMG (Art. 2 COVAbmildG) zu bewerten, indem auch empirische Erkenntnisse zugrunde gelegt werden. Andererseits ist de lege ferenda zu fragen, ob die geltenden Regeln zur virtuellen Hauptversammlung in ihrer gegenwärtigen oder einer geänderten Form Eingang in das Aktiengesetz finden sollten.
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