Legt nur der Angeklagte Rechtsmittel ein, gilt das sog. Verbot der reformatio in peius, wonach – von der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt abgesehen – keine schwereren Rechtsfolgen verhängt werden dürfen als in der Vorinstanz. Dies schließt prinzipiell auch die Nachholung einer Einziehung aus. Umstritten ist allerdings, ob diese Wertung durch die Reform des § 76a StGB überholt wurde. Der 5. Strafsenat des BGH hat sich kürzlich dahingehend positioniert, dass das Schlechterstellungsverbot nach wie vor auch für die Einziehung gilt (wistra 2019, 210). Der Beitrag legt dar, warum diese Auslegung unzutreffend ist und dass der „Nachholung“ einer vergessenen Einziehungsentscheidung in der Rechtsmittelinstanz das Verbot der reformatio in peius nicht entgegensteht.
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