Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Verknüpfung von Nutzerdaten des sozialen Netzwerks Facebook mit Daten, die durch das Erfassen des Aufrufs von anderen Internetseiten gewonnen werden, ist Gegenstand anhaltender Diskussionen. Während das BKartA in den zugrundeliegenden Vereinbarungen Facebooks mit seinen Nutzern einen Konditionenmissbrauch i. S. des § 19 Abs. 1 GWB erblickte, stufte das OLG Düsseldorf das Verhalten des Unternehmens im einstweiligen Rechtsschutz als kartellrechtlich unbedenklich ein.
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