Will eine Kapitalgesellschaft die Offenlegung ihres Jahresabschlusses vermeiden, muss die den Konzernabschluss aufstellende Muttergesellschaft gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB eine Einstandspflicht für alle Verbindlichkeiten übernehmen. Im Beitrag wird ein Modell entwickelt, mit dem die Rechnungslegungspublizität für die einzelnen Kapitalgesellschaften im Konzern vermieden werden kann und die Muttergesellschaft trotz der Haftungserklärung keine Haftungsrisiken eingeht. Seit dem BilRUG ist das möglich. Dafür müssen die konzernangehörigen Kapitalgesellschaften ihren Geschäftsbetrieb auf eine ihnen zu 100 % gehörende GmbH & Co. KG ausgliedern und in einer Holdingfunktion verbleiben. Dadurch bleiben fast alle Vorteile der Besteuerung von Kapitalgesellschaften erhalten.
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